Ghostraider
Erstens gibt es kein Gewohnheitsrecht und zweitens, wenn der Vermieter dies so will hat der Mieter dies zu machen da im Mietvertrag nicht steht das das Tor offen bleiben kann.
Wenn den Forderungen des Vermieters in diesem Punkt nicht Folge geleistet wird kann der Vermieter nach erfolgter schriftlicher Abmahnung eine Kündigung aussprechen.
Gruß
ghost