Ghostraider
Im Grunde genommen brauch man bei 8 Monate Wohnzeit nicht renovieren da man den Mietgegenstand in der Zeit nicht abgewohnt hat.
Diese gehörten Vorgaben sind Blödsinn. Es ist nicht an der 1 Jahresgrenze oder an den Dübellöchern gebunden wann man renovieren muss sondern es steht in einer wirksam vereinbart Schönheitsreparaturklausel.
Mit dem was Sie da über, in Ihre im Mietvertrag stehenden, Renovierungsklausel aufgeführt haben kann ich nichts anfangen, da jedes i Pünktchen zur Beurteilung wichtig ist und hier nur teilweise der Inhalt wiedergegeben wurde.
Auch können Sie nicht sagen das da starre Fristen sind nur weil da Jahreszahlen eingesetzt sind.
So einfach geht es nicht.
Setzen Sie den ganzen Text mal hier rein damit man sich den ansehen kann und vielleicht kann ihnen dann weiter geholfen werden.
Gruß
ghost
Steffen86
§11
Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit
1. Der Vermieter ist nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die laufenden -turnusmäßig wiederkehrenden- Schönheitsreparaturen (das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken, Holzwerk, das Streichen der Fußböden einschließlich Fußleisten sowie Treppenstufen innerhalb der Mieträume, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, der innenseiten der Balkone/ Logien) in den Mieträumen in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung, so sind die Innenseiten der Balkone/Logien von der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ausgenommen.
Die Schönheitsreparaturen werden im Allgemeinen - berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab - in folgenden Zeitabständen fällig sein, soweit nicht der Grad der Abnutzung eine spätere Durchführung ausreichend ist.
Die Zeitfolge beträgt:
Für das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken
in Küche, Baderäumen und Duschen: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen der Wohnung: alle 7 Jahre
Für Holzwerk, das Streichender Fußböden
einschließlich Fußleisten sowie
Treppenstufen innerhalb der Mieträume,
Heizkörpern einschließlich Heizrohren,
der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen, der innenseiten
der Balkone/ Logien: alle 7 Jahre
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass auch bei Ablauf der Fristen der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.
3. Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Frist gemäß ziff. 2 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen erreicht oder überschritten sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei seinem Auszug hat der Mieter in diesem Fall die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben, es sei denn, der Mietre weist nach, dass auch bei Ablauf der Mietzeit bzw. bei Auszug der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.
4. Sind im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen i.S.v.Ziff. 2 noch nicht fällig so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil für zukünftig fällig werdende Schönheitsreparaturen zu zahlen. Zur Berechnung dieses Kostenanteils werden die Kosten einer i.S.v. Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt durch das Angebot einer anerkannten Fachfirma ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht dem Varhältnis zwischen dem vollen Fristen gem. Ziff. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bzw. seit Beginn des Mietvertrages bis zum nach Satz 1 maßgeblichen Zeipunkt abgelaufenen Zeiträumen. Weist der Mieter nach, dass auch bei Ablauf der vollen Fristen gem. Ziff. 2 der Zustand der Mietsache so sei wird, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sein wird, so ist bei der Berechnung des Anteils auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem unter Berücksichtigung des Zustandes der Mietsache die nächsten Schönheitsreparaturen voraussichtlich auszuführen sein werden.
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor der Beendigung des Mietvertrages oder seinem Auszug (vgl. Satz 1)fachgerecht durchführtoder durchführen lässt (ggf. auch nur in einzelnen Räumen), ist er von der Zahlung des entsprechenden Kostenanteils befreit. Diese Abwendungsbefugnis erlischt mit Beendigung des Mietvertrages, spätestens jedoch mit dem Auszug, sofern letzterer zu einem späteren Zeitpunkt als die Beendigung des Mietvertrages stattfindet.
Alle Schönheitsreparaturen müssen Fachgerecht ausgeführt werden. Der Mieter darf von der bisherigen Ausführungsart abweichen (z.B. statt Tapete Raufaser). Im Falle einer Neutapezierung sind vorhandene Tapeten zuvor zu entfernen. Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dürfen nicht mit Deckfarben oder Lackfarben überstrichen werden. Der Mieter ist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Susanne
...und alles Weitere wäre unterlaubte Rechtsberatung!