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Schunkeln bei 70 Dezibel erlaubt
18.02.2004 | ARAG | Düsseldorf
ARAG Experten weisen darauf hin, dass an den tollen Tagen Beschwerden wegen Lärmbelästigung kaum eine Chance haben. Gilt in Wohngebieten meist eine Lärmgrenze von 50 Dezibel (db), so darf ein Karnevalsumzug laut ARAG Experten durchaus einen Geräuschpegel von 70 db aufweisen. Auch der lärmende Frohsinn in der Kneipe nebenan muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Der Wirt kann nicht verpflichtet werden, seinen laut feiernden Gästen massiv Einhalt zu gebieten, wenn Ermahnungen nicht ausreichen. Dies gilt besonders dann, wenn das fröhliche Treiben in den vergangenen Jahren klaglos hingenommen wurde, entschied schon das Amtsgericht in der Karnevalshochburg Köln (AG Köln, AZ: 532 Owi 183/96).