Susanne
Wenn Anspruch auf eine geringere Fläche besteht, dann hat das ja nichts damit zu tun, dass falsch vermessen wurde, sondern dass die Berechnungsgrundlage zur Vermessung falsch ist.
Daher stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Terassenfläche der Wohnung zugeordnet wurde bzw. werden soll. Wenn bisher hälftig bezahlt wurde, so doch ausgehend von der falschen Berechnung, die dann ja mit der Vermessung nichts zu tun hätte.
Wenn also im Mietvertrag die Terassengrösse definitiv steht und diese hälftig zur Wohnfläche berechnet wird, sollte die Terasse erneut ausgemessen werden und die Mietzahlung angepasst. Wenn Du laut Mietvertrag einen Quadratmeterpreis bezahlst, die Wohnfläche inkl. Terassenfläche genau angegeben ist, kannst Du bei Änderung der tatsächlichen Fläche nicht auf Bestandswahrung plädieren.
Allerdings gilt im Umkehrfall, dass also der Mieter feststellt, die Wohnung ist kleiner als vom Vermieter angegeben, eine Karenz von 10%. D.h., weicht die Wohnungsgröße unter 10% vom Wert im Mietvertrag ab, kann der Mieter nichts machen. Dieses Argument, wenn die Terassenabweichung unter 10% ist, würde ich anführen!
ywagner1979
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Noch mal eine Nachfrage dazu. Bei uns im Mietvertrag stehen z.B. 26 m² Terrasse. Wir zahlen für 13 m² Miete. Vor über 5 Jahren wurden nun unsere 26 m² von der Wohnungsverwaltung ausgemessen und abgetrennt. Was ist nun, wenn die plötzlich sagen, wir haben versehentlich 30 m² abgegrenzt. Könnte ich dann ggf. auf der Abgrenzung der letzten 5 Jahre und der Miete für 13 m² bestehen, wegen Gewohnheitsrecht oder so?
Ghostraider
Sieh mal hier rein.
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht-Terrasse.htm
http://www.ra-kassing.de/miete/balkon/mietprei.htm
Vielleicht hilft Dir das etwas.
Da solche Frage hier an für sich selten aufkommt und ich nichts passendes oder aussagekräftiges im Net gefunden habe, würde ich doch mal die Frage einen Anwalt stellen. So teuer wird die Antwort auch nicht.
Gruß
ghost