Ghostraider
Wenn ein Maler die Abnahme macht findet er immer was da er ja fachgerecht sich die Sache ansieht.
Nur wie Sie sagen wurde die Arbeit in mittlerer Art und Güte durchgeführt.
Nun kommt es darauf an ob Sie, ein anderer Laie oder ein Richter dies auch als mittlerer Güte ansehen oder ob es wirklich scheckig ist.
Wenn es wirklich scheckig ist muss die Vermieterin Ihnen eine angemessene Zeit zur Nachbesserung geben.
Außerdem sollten Sie sich auch einen Maler bei der Abnahme dazu nehmen und dann würde ich mich nicht wundern wenn da verschiedene Meinungen entstehen und vielleicht doch alles in Ordnung ist.
Anderseits können Sie auch einen Maler mal bestellen und der soll sich das ansehen und Ihnen dann einen Kostenvoranschlag machen, aber nur wenn er der Meinung ist es müsste nochmal gestrichen werden.
Vielleicht gibt er Ihnen auch schriftlich eine Art Gutachten.
Nur wie gesagt, es darf wiklich nicht scheckig sein, sonst müssen Sie nochmals drüber streichen.
Gruß
ghost
FlorianSch1979
Danke schon mal für die Antwort. Aber mal was anderes: Da im Mietvertrag starre Fristen für Malerarbeiten stehen und ausserdem die Klausel drin ist, dass IN JEDEM FALL (unabhängig vom Zustand der Wohnung) bei Auszug gestrichen werden muss, sollten alle Ansprüche an mich, die Wohnung zu streichen, doch nichtig sein, oder hab ich da was falsch verstanden?
Susanne
Da haben selbst die Fachanwälte verschiedene Ansichten:
Nr.1: Da Du gestrichen hast, unabhängig davon, ob Du das musstest, haftest Du für die Mängel Deiner Arbeit.
Nr.2: Wir merken erst jetzt, dass die Klausel nichtig ist, dafür muss der Vermieter Schadenersatz für die bisherigen Aufwendungen (Farbe, Arbeitszeit) leisten.
Bisher waren die Urteile immer mieterfreundlich. Vielleicht mal drauf ankommen lassen? Auf jeden Fall muss Du Dich vom Fachanwalt, möglichst mit Meinung 2 vertreten lassen.
Ghostraider
Da haben wir den Fuchs beim Stuhlgang machen erwischt. (((
Jetzt sieht die Sache auch noch anders aus.
Wenn da wirklich starre Fristen sind und im ganzen Zusammenhang geschrieben steht das bei Auszug eine vollständige Renovierung durchgeführt werden muss ist die Klausel vollständig ungültig.
Nur.... Da Sie jetzt hingegangen sind und gestrichen haben, haben Sie dem Vermieter einen Schaden zugefügt und da hat dieser ein Recht auf Schadensersatz.
Sollte die Eigentümerin auch der Meinung sein das Sie scheckig gestrichen haben sollten Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen und der soll sich mal darum kümmern.
Oder noch besser, sofort zum Anwalt für Mietrecht und sich da richtig beraten lassen, so das er auch sofort eingreifend im ganzen alles regeln kann.
Gruß
ghost