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TearInTheNight hat diese Frage gestellt
Wir haben unsere Wohnung zum Ende des Monats gekündigt und sind jetzt im Mietvertrag auf folgende Klausel aufmerksam geworden:
§ 12 Instandhaltung der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, während der Miet zeit die Schönheitsreperaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermierter nach Maßgabe des nachfolgenden Fristenplans fachgerecht auszuführen. Die Fristen beginnen ab Mietbeginn. Die Schönheitsreperaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung.
-In der Küche spätestens alle 3 Jahre
-In Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre
-In Nebenräumen allgemein alle 7 Jahre

Sind bei Beendigung einer Mietsache einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen nochnicht fällig, so heát der Mieter die erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetrieb an den ermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück so zahlt der Mieter 20%, leigen sie länger als 2 Jahre zurück zahlt der Mieter 40%....
(Mietbeginn war der 01.10.2006)

Ich wäre für einen Rat und hilfreichen Tip sehr dankbar

Lieben Gruß

TearInTheNight

2 Kommentare zu „Renovierung bei Auszug”

Ghostraider Experte!

Die Schönheitsreparaturklausel beinhaltet starre Fristen und ist somit meiner Meinung nach ungültig.
Es wird in der Klausel keine Rücksicht auf die Erforderlichkeit und den tatsächlichen Zustand genommen.

Würde es dort in diesem Wortlaut stehen,

" In der Regel werden die Wohnräume in folgenden Zeitabstand renoviert"

wäre die Klausel gültig und der Mieter müsste renovieren.

Sicherheitshalber würde ich aber den Mietvertrag nochmals von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Gruß
ghost

TearInTheNight

Vielen Dank Ghost für deine schnelle und ausführliche Antwort.

Schönen Abend noch

TearInTheNight

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