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Darlegungsvoraussetzung bei Mietpreisüberhöhung
Für eine Mietpreisüberhöhung ist unabdingbar darzulegen, wie und wielange sich der Mieter einen Überblick über das vorhandene Wohnungsangebot verschafft hat, welche Art von Wohnung er in welchem Bereich gesucht, warum er aus der bisherigen Wohnung ausgezogen ist, welche Zeit er für die Wohnungssuche zur Verfügung hatte, welche konkreten Versuche er unternommen hat, welche Vorstellung er über Lage und Ausstattung hatte, welche und wie viele Angebote ihm vorlagen und wie letztlich die Vertragsverhandlungen gelaufen sind. Dies gilt auch im Geltungsbereich eines Zweckentfrem-dungsverbots.
Landgericht Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen: 1 S 71/02 - NJW-RR 2003, S. 797.