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doT. hat diese Frage gestellt
Guten Tag!

Nun, seit genau 2 Tagen ist bei uns die Gasleitung defekt.
Erst heute sind die Technicker gekommen und haben nur überprüft wo der Fehler liegt, aber noch nicht repariert.

das führt dazu das wir jetzt kein warmes Wasser haben, das heist das wir die Dusche etc. nicht benutzen können und es um diese Zeit auch ziemlich kalt sein kann wir aber nicht Heizen können da wir kein Gas zur verfügung haben.


Wäre es gesetzlich möglich falls die Leitungen am dritten Tag nicht repariert werden das wir Mieter uns ein Hotel aufsuchen und dort übernachten bis die Leitungen repariert werden ?


MfG
Stichwörter: gasleitung + defekte

1 Kommentar zu „Defekte Gasleitung im Wohnhaus !”

AMAyer Experte! 23.10.2008 08:08

Sie sollten umgehend von Ihrem Recht auf Mietminderung Gebrauch machen! Allerdings müssen da einige Voraussetzungen von Ihnen erfüllt sein. Der örtliche Mieterverein wird Ihnen da bestimmt helfen. Ansonsten gilt das hier:

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

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