botz
hallo erstmal,
wenn kein abnahmeprotokoll erstellt worden ist, ist es auf jedenfall für ihren vermieter schwer das alles zu beweisen, weiterhin haben sie ja einen zeugen (freundin)!
In der Badewanne seien Kratzer - sind Gebrauchsspuren
im Waschbecken auch so wie am Türschloß - würd ich auf jedenfall auch als Gebrauchsspuren sehen
In der Küchenspühle sei Email abgeplatzt - kommt darauf an, was und wie genau, sonst Gebrauchsspuren (Küche ist über 20 Jahre alt, dann ist die küche sowieso reif für den müll !),
"Im Schlafzimmer das ich vom Vormieter übernommen habe hätte ich keine Steckdosen an der Wand angebracht ,weil der Schrank davor stand sah man das nicht als ich eingezogen bin...trotzdem soll ich jetzt den Elektriker dafür bezahlen .Obwohl nie eine Steckdose vorhanden war. "
?? was haben sie mit der steckdose zu tun ?? sie haben doch nicht die aufgabe die "baumängel" "versäumnisse" des vermieters auszubügeln ??
da keine steckdose im schlafzimmer war/ist, hätten sie dies ja als mangel angeben können, das muß der vermieter machen !!
im großen und ganzen, denke ich, das der vermieter damit auf jedenfall nicht durchkommt, alleine wegen der beweislast, das sieht alle so aus, als ob der vermieter noch schnell ein paar euros verdienen will....
mit anwalt oder mieterbund drohen - dann sollte der vermieter einlenken.
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Streit um Teppichboden:
'Übermäßige Abnutzung'[/b:dce57] eines Mietgegenstands muss der Vermieter nachweisen
Als die Mieter auszogen, gab es Streit um die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter stellte sich auf den Standpunkt, ihm stehe ein Teil davon als Schadenersatz zu, weil die Mieter den Teppichboden übermäßig strapaziert und außerdem vor ihrem Auszug nicht gereinigt hätten.
Das Landgericht Görlitz fand seine Gegenforderung unbegründet (2 S 4/00). Solange ein Teppichboden in gewöhnlichem Maß abgenutzt werde, falle das ihm als Vermieter zur Last. Denn schließlich vermiete er ihn mit und kalkuliere die Miete so, dass er von den Einnahmen auch die Mietsache instandhalten könne. Wenn er jedoch behaupte, die Mieter hätten den Teppich über Gebühr strapaziert, müsse er das nachweisen.
Das sei ihm aber nicht gelungen und auch sein Vorwurf, die Mieter hätten ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, den Teppich zu reinigen, sei nicht haltbar. Keinesfalls seien Mieter verpflichtet, den Boden von einer Fachfirma reinigen zu lassen. Die Hausmeisterin habe bestätigt, die Mieter hätten den Boden mit einem Nasssauger gereinigt. Teppiche mit einem 'handelsüblichen Staubsauger' zu bearbeiten, genüge schon, um der Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachzukommen. Urteil des Landgerichts Görlitz vom 9. August 2000 - 2 S 4/00
Was sind Schönheitsreparaturen? [/b:dce57]
Wenn im Vertrag nichts einzelnes vereinbart ist, umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden (falls angebracht, gilt natürlich nicht bei Teppichböden oder Parkettböden), das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren (wobei naturbelassene Türen lasiert gehören), sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Wird dem Mieter also im Mietvertrag ganz allgemein auferlegt, "Schönheitsreparaturen" durchzuführen, sind davon nur diese Arbeiten umfasst und keine weiteren. Will der Vermieter, dass der Mieter auch noch sogenannte "Kleinreparaturen" (Auswechseln zerbrochener Scheiben, Ölen von Türschlössern, Gängigmachen von Wasserhähnen etc.) durchführt, muss eine separate Vereinbarung getroffen werden