Susanne
Hallo Michael,
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. [/quote:7c710]
Ob eine Eigenbedarfskündigung mit den genannten Gründen überhaupt möglich ist, kann ich leider nicht beurteilen.
Dass Euch das Geld für einen Umzug fehlt wird wohl kein Umstand sein, der sich auf eine Härtefallregelung berufen könnte.
Sollte eine Kündigung eintreffen, kann man genaueres sagen. Wenn Du einen Anwalt brauchst, kannst Du Prozesskostenhilfe beantragen!
Michael König
Hallo Susanne,
danke für die Antworten. Aber innerhalb unserer Wohnung darf noch nicht umgebaut werden, während wir drin sind, oder? <!-- s --><!-- s -->
Und kann man eigenltich bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf mit 6-Monats-Frist auch schon vorher ausziehen, wenn man vorher etwas gutes findet?
Liebe Grüße
Michael König
hh
Du kannst auch dann, wenn Du bereits eine Eigenbedarfskündigung vom Vermieter erhalten hast, selbst mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Außerdem kannst Du Dich mit dem Vermieter auf einen Mietaufhebungsvertrag einigen, in dem eine noch kürzere Frist vorgesehen ist.
Umbauten zu einem Einfamilienhaus, die also keine Instandsetzung oder Modernisierung der Mietwohnung sind, dürfen erst nach Deinem Auszug erfolgen.
Ob hier eine Eigenbedarfskündigung möglich ist, kann aufgrund der bisherigen Angaben nicht beurteilt werden. Da spielt auch die bisherige Wohnsituation des Vermieters, sowie sein Wohnbedarf eine wichtige Rolle.
Michael König
Danke für die Antworten!
<!-- s --><!-- s -->
König