maddy__ hat diese Frage gestellt
Hallo!
Ich werde demnächst aus meiner Wohnung ausziehen und habe nun gelesen, dass einige Formulierungen im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich meine Wohnung komplett streichen muss oder nicht. Im Großen und Ganzen sind die Wände weiß, jedoch teilweise mit Abnutzungsspuren, eine Wand ist sandfarben, also keine knallige Farbe. Ich wohne nun seit ca. 3,5 Jahren in der Wohnung und habe sie frisch gestrichen (weiß) übernommen.
Folgender § ist in meinem Mietvertrag enthalten:
(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an den Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebene Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
(3) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparatur während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung gem Abs. (2) zu bestimmen.
Vielen Dank für die Antworten!