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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo,

ich habe anfang 2002 einen mietvertrag abgeschlossen, in dem eine 3-monatige kündigungsfrist zum 01.03. bzw. 01.09. vereinbar war.

nun habe ich mit der (gesetzlichen) dreimonatigen kündigungsfrist zum 31.03. gekündigt und mich auf den §573c BGB berufen, welcher besagt, dass eine zum nachteil des mieters (von der gesetzlich geregelten 3 Monate Kündigungsfrist) abweichende vereinbarung unwirksam ist. ist das richtig?

ich erhielt ein schreiben, welches mir die kündigung zum 31.08. bestätigte...

kann jemand sagen, welche möglichkeiten ich jetzt habe?
Stichwörter: jahr + kündigung + möglich

3 Kommentare zu „kündigung nur 2 mal im Jahr möglich”

Gast Experte!

Das sieht aber nach einem linken Trick aus, neue Mietregelung sagt ganz genau, das die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt - basta !

Ich würd nach der 3 Monatsfrist ausziehen, dem Vermieter vorher einen Ausdruck des Gesetzestextes geben - dann werden Sie wohl nie mehr was vom Vermieter hören.

Ist aber natürlich nur meine Meinung, so sollte aber die neue Rechtslage sein, wenn Sie es genau wissen wollen, entweder Rechtsanwalt (teuer !) oder Mieterbund.

gru

Gast Experte!

hey,

meine Freundin hat gerade genau das gleiche Problem. Also ihr meint man hate eine dreimonatige Kündigungsfrist zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr, obwohl im Vertrag etwas von nur zwei möglichen Kündigungszeitpunkten drinsteht. Das wäre ja echt ganz gut.
Würd mich mal interessieren wie es bei dir weiter geht.
Hast du ne email-adresse?

gruß

benny

Gast Experte!

ich habe mich nun rechtlich beraten lassen und bin zu folgendem ergebnis gekommen:

eigentlich stimmte es, das man generell als mieter, wenn der mietvertrag nach 2001 abgeschlossen wurde, eine dreimonatige kündigunsfrist hat (paragraph: siehe oben)

ABER[/b:17068]: handelt es sich um einen zeitlich befristeten vertrag -so ist es in meinem fall- dann gilt diese regelung nicht... dann hat man nur die möglichkeit zum ende der frist rauszukommen. es ist also eine nettigkeit vom vermieter, wenn er es zulässt, dass die wohnung zweimal im jahr gekündigt werden kann. wenn das so ist, hat man nur noch die möglichkeit dem vermieter mit untervermietung oder sowas zu drohen (das ginge dann wohl rechtlich über tausend ecken) oder man findet eine nachmieter- welcher vom vermieter akzeptiert wird- und dieser tritt dann in den mietvertrag ein.

leider .... so ist das und der vermieter ist im recht, wenn es sich um einen zeitlich befristeten vertrag handelt.

was lernen wir daraus? schließe nie einen zeitlich befristeten vertrag ab ! in einem zeitlich befristeten vertrag gibt es übrigens auch die möglichkeit, kündigungsfristen bis zu einem monat zu vereinbaren...

freundliche grüße
claudia

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