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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). <br />
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Nach Räumung der Wohnung durch den Mieter muss der Eigenbedarf realisiert werden, d. h. die Wohnung muss von demjenigen, zu dessen Gunsten gekündigt wurde, auch bezogen werden. Ist dies nicht der Fall, macht sich der Vermieter gegenüber dem gekündigten Mieter schadensersatzpflichtig und ist nach ständiger Rechtsprechung zum Ersatz u.a. von Umzugs-, Makler- und Prozesskosten sowie ggf. auch zum Ersatz von Kosten für eine vom Mieter beauftragte Detektei verpflichtet (vgl. z.B. LG Berlin, WuM 2000, 313). Ferner leitet die zuständige Staatsanwaltschaft regelmäßig Ermittlungen wegen des Tatbestandes des Betruges bzw. Prozessbetruges nach § 263 StGB ein, wenn sie von diesem Sachverhalt z.B. durch den aus der Wohnung geklagten Mieter Kenntnis erlangt. <br />
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In einer früheren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Verdacht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs nahe liegt, wenn der in der Kündigung behauptete Selbstnutzungswunsch nach Räumung durch den Mieter nicht realisiert wird (BVerfG, NJW 1997, 2377). Ein neuer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht noch einen Schritt weiter. Danach kann ein vorgetäuschter Eigenbedarf nicht nur dann vorliegen, wenn der Eigenbedarf nicht realisiert wird, sondern auch, wenn die Bedarfsperson die gekündigte Wohnung nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Kündigung bezieht. Zwar kann - so das Bundesverfassungsgericht - die Realisierung des Eigenbedarfs die nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Zeit dauern, z.B. wenn in der Wohnung nach Auszug des Mieters bauliche Maßnahmen durchgeführt werden; jedoch darf das Mietgericht dem Vermieter unterstellen, dass im Zeitpunkt der Kündigung keine Einzugsabsicht vorgelegen hat, wenn ein angemessener Zeitraum zur Renovierung weit überschritten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.9.2001, Az.: 1 BvR 1185/01, WuM 2002, 21). Im konkreten Fall durfte das Mietgericht einen vorgetäuschten Eigenbedarf annehmen und den Vermieter zur Leistung von Schadensersatz an den Mieter verurteilen, weil die Wohnung erst ca. 5 Jahre nach Auszug des Mieters bezogen worden ist. <br />
Stichwörter: vorget + eigenbedarf

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