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Teurer Eigenbedarf

Zu 13.277,20 DM Schadenersatz hatte das Landgericht Lüneburg (6 S 35/01) einen Vermieter verurteilt, der seine Mieterin zu Unrecht wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Die von ihm eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1185/01). Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter mit der Begründung gekündigt, sein Sohn benötige die Wohnung zu Wohnzwecken. Tatsächlich zog der aber erst fast 6 Jahre nach dem Auszug der Mieterin in die Wohnung ein. Nach Auffassung des Landgerichtes Lübeck ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann unberechtigt, wenn der Nutzungswille des Vermieters oder seines Sohnes nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Kündigung verwirklicht wird. Das Gericht betonte, dass die Räumungsklage des Vermieters nicht erfolgreich gewesen wäre, wenn er wahrheitsgemäß erklärt hätte, er benötige die Wohnung erst in einigen Jahren.


Diese rechtliche Bewertung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes in Ordnung. Das Gericht erklärte, eine so genannte Vorratskündigung im Hinblick auf einen demnächst entstehenden Eigenbedarf sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung durch die Mieterin nicht realisiert, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf letztlich nur vorgeschoben war. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes wies das Bundesverfassungsgericht zwar darauf hin, dass der Vermieter nach der Räumung durch den Mieter durchaus bauliche Maßnahmen durchführen könne, bevor er die Wohnung selbst nutzt. Es könne aber nicht beanstandet werden, wenn die Ernsthaftigheit des Selbstnutzungswillens an seine Verwirklichung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach der Räumung geknüpft werde.
Stichwörter: eigenbedarf + teurer

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