sprocky 05.04.2011 09:20
Außerdem stehen mir von den letzten beiden Jahren noch definitiv einiges an Nebenkosten zu.Von wem bekomme ich die denn jetzt?
Balkonexperte 05.04.2011 11:38
Da läuft so einiges total verkehrt.
Beim Verkauf des Hauses übernimmt der Käufer auch den bestehenden Mietvertrag mit dem Mieter. Und wenn das ein Zeitmietvertrag ist, dann läuft auch der weiter. Ich hoffe nur für Sie, dass der Vertrag mit dem Exvermieter ein qualifizierter Zeitmietvertrag ist und an dem nichts zu deuteln ist.
Die Sache mit dem Beratungsschein ist auch eigenartig abgelaufen. In der Regel wird der nämlich beim Rechtspfleger beantragt, unter Vorlage des Personalausweises, des Mietvertrages und des Einkommensnachweises. Mit diesem Schein geht man dann zum Anwalt seines Vertrauens und der wird dann, wenn nötig, PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen. Natürlich nur, wenn es zu einem Prozess kommen sollte.
Berthelstal 05.04.2011 11:50
Zur Ergänzung:
BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
mono 05.04.2011 18:31
Es handelt sich hier nicht um einen "klassischen" Kauf, sondern um Erstehung im Rahmen der Zwangsversteigerung.
Dem Zuschlagsbegünstigten steht daher ein Sonderkündigungsrecht zu.
Grds. ist der Ersteher der Immobiie in der Zwangsversteigerung berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, § 57 a ZVG, jedoch ist die Kündigung augeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Die Kündigung ist aber nur bei berechtigtem Interesse (Eigenbedarf) unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist möglich. In diesem Fall nur zum 1. zulässigen Termin und zudem muss die Kündigung bis zum 3. Werktag des auf den Zuschlag folgenden Monats erklärt werden.
Eine Sozialklausel, die die neuen Eigentümer an einer Eigenbedarfskündigung hindern würde, gibt es nicht.
Falls die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine Härte darstellt, kann von Ihnen jedoch der Kündigung widersprochen werden. Dann findet eine Abwägung zwischen Ihrem Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses und denen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses statt.
Da bei Ihnen gleich mehrere Härtegründe zusammenfallen, sollte der Widerspruch in jedem Fall ausgeübt werden.
Sicherlich ist es ratsam, an dieser Stelle eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen- und natürlich haben sie jederzeit das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen.
visionality 02.05.2011 16:32
Kinderwunsch ist keine Begründung für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Ab zum Anwalt, die ARGE übernimmt die Kosten (Anwalt erledigt die Formalitäten).