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Eigenheimzulage trotz Antragseinreichung bei Baubehörde

Ein Bauantrag ist im Sinne der Eigenheimförderung dann „gestellt“, wenn er bei der Gemeinde eingereicht wird. Ist die Gemeinde nicht zugleich Baugenehmigungsbehörde, so kann zur Fristwahrung für die Eigenheimförderung auch die Einreichung des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde ausreichen.

Wurde der Antrag am 30.12. versehentlich beim Landkreis als Baugenehmigungsbehörde gestellt und von dort aus Ende Januar des neuen Jahres an die Gemeinde weitergeleitet, ist daher auch noch die Eigenheimförderung für das abgelaufene Jahr zu gewähren.

Urteil des BFH vom 30.09.2003
III R 521/00
RdW Heft 8/2004, Seite V

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