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Lebenspartner
Der nichteheliche Lebenspartner gilt als Familienangehöriger und kann bei Tod des Partners die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. (BGH vom 13.01.1993, Az. VIII ARZ 6/92) Das gilt gemäß dem am 1. August 2001 in Kraft tretenden Lebenspartnerschaftsgesetz auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, wenn diese Partnerschaft amtlich besiegelt wurde.
Wird eine eheähnliche Gemeinschaft durch die Partner aufgelöst und zieht ein Lebenspartner aus der Wohnung aus, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit dem in der Wohnung allein zurückbleibenden Partner auch allein das Mietverhältnis fortzusetzen. (LG Konstanz, Az. 1 S 95/00, aus: WM 12/00, S. 675)
Ist der Lebenspartner ausgezogen, kann der Vermieter von jedem der beiden jeweils die volle Miete verlangen und muss sich weder an den in der Wohnung verbleibenden Mieter halten noch mit einer halben Mietzahlung abfinden. (LG Berlin, Az. 62 S 580/00, aus: GE 2001, S. 929