Susanne
Meiner Ansicht nach liegt ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von 2 Jahren vor, das ist rechtlich korrekt, der Vertrag ist einzuhalten.
Rano
M.E. hätten die genauen Daten, also Anfangs- und Enddatum des gegenseitigen Kündigungsverzichtes, eingetragen sein müssen um hier eine Rechtswirksamkeit zu erreichen.
@Susanne:
Du bist doch sonst der große Urteilsfinder und ich würde mich freuen wenn Du mir das bei Gelegenheit einmal zeigst.
Gruß
Ralph
Sammy
Vielen Dank für eure Antworten. Leider habe ich heute vom Anwalt erfahren, das das Ganze rechtens ist, obwohl da nichts eingetragen wurde. Das ist ja nun wirklich nicht eindeutig und damit kommen die durch, fühle mich total übern Tisch gezogen.
traurige Grüße
Sammy
ente42
M.E. hätten die genauen Daten, also Anfangs- und Enddatum des gegenseitigen Kündigungsverzichtes, eingetragen sein müssen um hier eine Rechtswirksamkeit zu erreichen.[/quote:b2fe5] anfangs datum =mietbeginn..enddatum =mietbeginn+2Jahre
Susanne
Das ist der Unterschied zum Zeitmietvertrag und ziemlich eindeutig.
Zeitmietvertrag: Beginn und Ende des MV werden festgelegt, es ist aber eine Begründung für die Begrenzung nötig.
Kündigungsausschluss: Beginnt mit Vertragsschluss und kann bei Formularmietverträgen bis zu 4 Jahre vereinbart werden.
Daher muss dort auch nichts eingetragen werden! Das hätte der Anwalt aber auch erklären können.
Jetzt meine fiesen Tricks: Grundsätzlich betrifft dieser Kündigungsausschluss nur die sog. ordentliche Kündigung, es gibt aber auch Sonderkündigungsrechte des Mieters, z.B. bei Mieterhöhung.
Bitte doch den Vermieter (aber ohne Zeugen, es darf nicht nachweisbar sein) um ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen, z.B. weil Du bei 30.-€ mehr Miete Wohngeld bekommst oder irgendeine fadenscheinige Ausrede.
Wenn Du das Schreiben im Haus hast, dann kannst Du kündigen:
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ist ein bischen wie pokern.... <!-- s --><!-- s -->