Wie entscheiden die Gerichte, wenn sich Ihre Wohnung als kleiner herausstellt, als im Mietvertrag vereinbart?<br />
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Das Landgericht Berlin hat bei einer Wohnflächen-Abweichung von 7 % entschieden, dass der Mieter die Miete nicht mindern darf (LG Berlin, Urteil v. 1.11.2002 - 64 S 433/01, GE 2003, S. 190).<br />
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Haben Sie Ihrem Mieter nämlich keine bestimmte Wohnungsgröße zugesichert und liegt nur eine unerhebliche Flächenabweichung vor, darf der Mieter nicht mindern. Jedenfalls, wenn die geringere Wohnfläche den Mieter nicht in der Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung einschränkt.<br />
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3 wichtige Urteile, die Sie als Vermieter kennen sollten<br />
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Die 3 derzeit wichtigsten Urteile zur Wohnflächen-Abweichung finden Sie hier kurz und kompakt im Rechtsprechungs-Überblick:<br />
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Gewerberaum-Fläche um 25 % kleiner als vereinbart: Eine Flächenabweichung in dieser Größenordnung genügt bereits, um die Miete zu mindern. Der Mieter muss nicht noch zusätzlich im Mietgebrauch beeinträchtigt sein (OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.12.2002 - 20 RE-Miet 2/01, WM 2003, S. 25).<br />
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Gewerberaum-Fläche um 21,7 % kleiner als im Mietvertrag angegeben: Bereits eine Flächenabweichung von 10 % genügt für eine Mietminderung. Der Mieter muss nicht noch zusätzlich in seinem Mietgebrauch beeinträchtigt sein (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.12.2001 - 17 U 176/00, NZM 2002, S. 21
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Wohnfläche um 12,04 % kleiner als im Mietvertrag angegeben: Die Flächenabweichung allein genügt nicht für eine Mietminderung. Der Mieter muss zusätzlich noch im Mietgebrauch beeinträchtigt sein (Urteil v. 15.12.1997 - 3 AR 0090/97, WM 1998, S. 144).<br />
Quelle:Steuernetz.de