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Beim Landgericht Saarbrücken kam die Vermieterin damit nicht durch (13B S 65/00). Die Klausel in der Zusatzvereinbarung sei mit den Mietern nicht eigens ausgehandelt worden, sondern als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrags der Vermieterin anzusehen. Weil diese Klausel die Mieter unangemessen benachteilige, sei sie unwirksam. Die Mieter hätten ohnehin laut Mietvertrag die Verpflichtung, innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen auszuführen. Ihnen darüber hinaus beim Auszug die Pflicht aufzuerlegen, dem Nachmieter - unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung nach dem Fristenplan - ein frisch renoviertes Mietobjekt zu überlassen, sei unzulässig.<br />
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Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2000 - 13B S 65/00