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Einhaltung der Schriftform bei GbR-Vertrag Urteil vom 16.07.2003 Az XII ZR 65/02

Der Vermieter klagte auf Zahlung der Miete, da die Mieterin, eine GbR, einen langfristigen Mietvertrag vorzeitig gekündigt hatte. Von den beiden einzelvertretungsberechtigten Gesellschaftern hatte nur ein Gesellschafter ohne einen auf das Vertretungsverhältnis hinweisenden Zusatz unterschrieben.

Der BGH entschied, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde, da der Unterschrift kein die Vertretung erläuternder Zusatz beigefügt war. Da beide Vertreter im Rubrum des Mietvertrages benannt wurde, war eher von einer Gesamtvertretungsberechtigung auszugehen, so dass die Unterschrift nur ausreichend gewesen wäre, wenn sie gleichzeitig deutlich gemacht hätte, wenn sie gleichzeitig in Vertretung für den zweiten Bevollmächtigten ausgeübt worden sein sollte. Dies war nicht der Fall, so dass es an der gesetzlichen Schriftform § 550 BGB fehlte.
Stichwörter: schriftform + urteil + einhaltung + gbrvertrag

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