FischkoppStuttgart
Üblicherweise sind es 3 Monate
LG Köln, WM 1984 s 109
Gast
Hallo Lucy,
grundsätzlich hat der Vermieter nach Rückgabe der Wohnung durch den Mieter die Kaution sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter bestehen.
Um diese Ansprüche zu prüfen muß ihm eine “vertretbare” Zeit eingeräumt werden. Was vertretbar ist, ist in der Rechtsprechung jedoch umstritten. Es schwankt zwischen 2, 3 und 6 Monaten.
Da meistens bei Mieterwechsel die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das laufende Jahr noch ausstehen wird es üblicherweise in der Praxis so gehandhabt, dass hierfür ein angemessener Betrag einbehalten (ungefähr 3-4 monatliche Vorauszahlungsbeträge) und die restliche Kaution freigegeben wird. Über den einbehaltenen Betrag ist nach Vorliegen der ausstehenden Abrechnungen abzurechnen.
Gruß
nanda-devi