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1. Schönheitsreparaturen<br />
Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten, die zur Beseitigung eines verschlechterten Aussehens der Wohnung erforderlich sind, soweit diese durch Abnutzung beim normalen Wohnen entstanden sind. Dazu gehören Tapezieren, Kalken oder Anstreichen von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren und der Fenster und Aussentüren allerdings nur von innen; ebenso das Beseitigen von Dübellöchern, ungewöhnlichen Anstrichen und Tapeten.<br />
Etwas anderes ist die Beseitigung von Bagatellschäden, dazu später.<br />
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2. Wer muss Schönheitsreparaturen durchführen<br />
Nach §§ 535, muss der Vermieter auf seine Kosten für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung sorgen. In den meisten Mietverträgen wird jedoch die Verpflichtung Schönheitsreparaturen durchzuführen auf den Mieter übertragen. Dies ist auch zulässig.<br />
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Wichtig:<br />
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Im Mietvertrag muss ausdrücklich bestimmt sein, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt. In Formularmietverträgen besteht oft die Möglichkeit, dies durch ankreuzen eines Kästchens wie in diesem Beispiel aus einem Mustermietvertrag<br />
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"§ 7 Schönheitsreparaturen<br />
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(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten