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Eine Betriebskostenabrechnung ist dann nachvollziehbar, wenn sich aus der Abrechnung die Gesamtkosten, der Verteilungsschlüssel, der Kostenanteil des belasteten Mieters sowie die auf den Kostenanteil anrechenbaren Vorauszahlungen ergeben. Mit dem Zugang einer solchen Abrechnung sind etwaige Nachzahlungen fällig.
OLG Düsseldorf – Az: 24 U 99/02