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Wann liegt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vor?
Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe seiner Erklärung sich über eine wesentliche Eigenschaft seines Vertragspartners oder der Mietsache geirrt hat. Vgl. § . Als Eigenschaften kommen nur tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse in Betracht, die nach der Verkehrsanschauung und dem Inhalt des Mietvertrags wesentlich sind.