fin
Vielleicht fragen Sie hier auch einen Heizungsfachmann dazu.
Wenn Sie nichts schriftliches darüber haben, dass der Vermieter Ihnen damals eine Abnahme der Heizung versprach, so sieht es schlecht aus für Sie. Sie haben die Veränderung vorgenommen, der Vermieter kann zustimmen, muss aber Ihre Kosten deswegen nicht übernehmen.
Das man nach 14 Jahren auch seine Meinung ändern kann, ist verständlich.
kane
Der Vermieter hat mir damals schon eine schriftliche Erlaubnis erteilt. Diese habe ich jetzt endlich gefunden. In dieser steht ausdrücklich, dass er bei Kündigung des Mietverhältnisses den Nachmieter auffordern werde, die Heizung zu übernehmen. Leider muss ich feststellen, dass er einen Abschreibungszeitraum von 10 Jahren festgesetzt hat.
Ist dieser Zeitraum im rechtlich erlaubten Rahmen? Und ist er nur innerhalb dieses Zeitraums an seine Zusage gebunden? Aus dem Schreiben lässt sich das jedenfalls dem Wortlaut nach nicht ableiten.
fin
Wenn er einen Abschreibungszeitraum von 10 Jahren vorgesehen hatte, so denke ich, dass nach 14 Jahren keine automatische Übernahme der Heizung mehr zu erfolgen hat.
kane
Ich stelle mir die Frage, ob der Abschreibungszeitraum von 10 Jahren im rechtlichen Rahmen liegt oder einfach nur willkürlich vom Vermieter zu eigenen Gunsten festgesetzt wurde. Ich habe bei meinen Recherchen in amtlichen steuerlichen Abschreibungstabellen leider keine Gasetagenheizungen gefunden. Andere Heizanlagen werden über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben. Weiterhin frage ich mich auch, ob diese buchalterischen oder steuerlichen Größen überhaupt bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts der Heizung herangezogen werden dürfen.
@fin: Vielen Dank übrigens für Ihre Bemühungen.
fin
Gern geschehen.