Gast hat diese Frage gestellt
Der Mieter ist bei Vertragsabschluß im Rahmen einer Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verpflichtet, Fragen nach dem Arbeitgeber, Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses, nach der Art der Beendigung eines früheren Mietverhältnisses und nach Vorstrafen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Sachverhalt : Die Parteien haben einen Wohnungsmietvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Kläger - Vermieter - haben das Mietverhältnis gekündigt. Zur Begründung tragen sie vor, der Beklagte habe vor Abschluß des Mietvertrages bestimmte Fragen wahrheitswidrig beantwortet. So sei, entgegen den Auskünften des Beklagten, ein früheres Mietverhältnis fristlos gekündigt worden und der Arbeitgeber im Gegensatz zur Beklagtenbehauptung keine Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieser habe dem Beklagten bereits während der Probezeit gekündigt. Der Beklagte hat dagegen erklärt, er habe einen 10-Jahres-Vertrag. Im übrigen habe der Beklagte eine 3-monatige Freiheitsstrafe abgesessen.
Der Beklagte bestreitet, falsche Angaben gemacht zu haben.
Die Kläger haben auf Räumung der Wohnung geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet da die Kündigung unwirksam war.
Den Klägern steht der Kündigungsgrund des § 564 b Abs.2 Nr. nicht zur Seite. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Als ein solches Interesse ist insbesondere eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten anzusehen. Hierzu zählt auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die mietvertragliche Treuepflicht.
Zugunsten des Vermieters kann ein Kündigungsrecht dann angenommen werden, wenn der Mieter seine Aufklärungspflicht bei Vertragsschluß verletzt hat. Eine wahrheitswidrige Selbstauskunft reicht hierfür aber allenfalls dann aus, wenn sich die unrichtige Auskunft auf Fragen bezogen hat, die der Vermieter stellen durfte, d.h. es sich um zulässige Fragen gehandelt hat.
Die Fragen nach dem Arbeitgeber, nach Dauer und Bestand des Arbeitsverhältnisses, Art der Beendigung früherer Mietverhältnisse und Vorstrafen sind unzulässig. Selbst bewußt falsche Angaben auf diese Fragen haben keine nachteiligen Folgen. Diese Angaben sind für die Vermieterbelange unerheblich Vorliegend hat der Beklagte seine Mietkaution sofort gezahlt und war mit der Mietzahlung nie in Rückstand.
(Anm.: für die Frage nach dem Arbeitgeber ist die Rechtsprechung unübersichtlich. Zumindest dann, wenn der Mieter eingezogen ist und seine Miete pünktlich zahlt, scheidet Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrages wohl aus ( LG Essen, WuM'84, S. 299) ) .
( siehe zu diesem Problem auch Fall II. 1. 1. ! )
AG Rendsburg, 3 C 241 / 90, WuM'90, 507 ff