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Der Vermiete kann sich in krassen Ausnahmefällen auf die sogenannte Opfergrenze berufen. Wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, wird der Vermieter von seiner Erhaltungspflicht frei. Das ist bei unverhältnismäßig hohen und damit unzumutbaren Kosten der Fall beispielsweise wenn wesentliche Teile der Wohnung durch Brand zerstört sind). Die Opfergrenze ist aber nicht schon deshalb überschritten, wenn die Reparaturmaßnahmen mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sind.<br />
Quelle: Landgericht Hamburg<br />
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1997, S. 234 <br />