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helgaschmitz222 hat diese Frage gestellt
Hallo, Der Vermieter schickte eine Erhöhung der Hausmeisterkosten.
Zum Hintergrund. Vor 2 Jahren zog ich in das Haus ein und im Mietvertrag waren als Betriebskosten Hauswartskosten aufgeführt, jedoch kein detaillierter Betrag. Nach Einzug bekam ich ein Schreiben, das ein neuer Hausmeister (auf Minijobbasis) eingestellt wurde, und es wurde zur Auswahl gestellt, einen Betrag von € 4 - € 6 Euro zu zahlen und somit der Erhöhung zuzustimmen. Ich habe zugestimmt und einen Betrag von € 4,- zusätzlich zu den Betriebskostenvorauszahlungen überwiesen.
Laut Schreiben wäre der Hausmeister einmal wöchentlich vor Ort und nur für Sicherheit und Kontrolle der Allgemeinflächen zuständig. Ebenfalls bei Ausfall des Aufzuges, Treppenhauslichter etc. könnte er kontaktiert werden.
Tatsächlich belief sich in 2018 der Gesamtbetrag für Hauswartskosten auf € 967 in der Nebenkostenabrechnung.

Dieser Hausmeister wurde nun zum 1.9.19 durch einen neuen Hausmeister ersetzt und wieder kam ein Schreiben des Vermieters, der mit demselben Text nun € 16,- extra zu den Betriebskostenvorauszahlungen haben will, er veranschlagt pro qm € 0,40, was bei meiner Wohnfläche € 16,- beträgt.
Mir ist nicht verständlich, was sich an Kosten erhöht haben soll, da laut Vermieterschreiben die selben Aufgaben durch den neuen Hausmeister ausgeführt werden sollen.

Ist das mietrechtlich ok, was genau der Hausmeister da eigentlich machen soll, ist mir auch unklar, eine Erhöhung finde ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar.

Vorab vielen Dank für die Antworten

4 Kommentare zu „Erhöhung von Mietnebenkosten - Hausmeisterkosten”

forsetis Experte! 10.09.2019 13:52

""was genau der Hausmeister da eigentlich machen soll, ist mir auch unklar,""

Dann lässt man sich vom Vermieter die Arbeitsunterlagen des Hausmeisters zeigen und erklären, wofür das Geld ausgegeben wurde. Dazu ist der Vermieter laut Mietrecht verpflichtet. Als Mieter hat man nämlich die Möglichkeit, diesen Betrag als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Steuererklärung anzugeben.

helgaschmitz222 10.09.2019 14:00

VIelen Dank.

Kasimo Profi 11.09.2019 08:20

Eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung ist grundsätzlich nur nach Erhalt einer Jahresabrechnung möglich, da man erst dann den Betrag für die Erhöhung auf Grundlage der Abrechnung ermitteln kann. Vorher lässt sich der Anteil eines Mieters gar nicht korrekt ermitteln.

Außerdem dürfen in der Nebenkostenabrechnung nur die Tätigkeiten umgelegt werden, die laut Betriebskostenverordnung umlagefähig sind. Verwaltungsaufgaben wie Kontrolle des Anwesens oder Reparaturen wie der Aufzugausfall sind nicht umlagefähig. Das muss zeitanteilig heraus gerechnet werden.

helgaschmitz222 11.09.2019 09:35

Vielen Dank.

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