Susanne
Grundsätzlich steht Dir zum Ausführen der Schönheitsreparaturen eine Nachfrist zu, der VM kann nicht verlangen, dass dies von einer Fachfirma gemacht wird.
Weiterhin würde ich Dir raten, den Mietvertrag bezüglich der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen prüfen zu lassen, gerade zu den von Dir genannten Fristen hat sich in den letzten Jahren viel getan. Sind die Klauseln im Mietvertrag nichtig bist Du nicht verpflichtet, überhaupt etwas zu tun!
Zu den auf den Mieter abwälzbaren Schönheitsreparaturen zählt nicht der Außenanstrich der Fenster. Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03 WM 2004, 497).
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94).