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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
wir haben am 08.10 Wohnungsübergabe gehabt und sind mit dem Glauben zu dem Termin gegangen (im vorherigen Telefongespräch vom Vermieter zugesagt), dass die zugesagte Kaution zurückgezahlt wird. Plötzlich erkannte der Vermieter, dass zwei alte Fenster in einem schlechten Zustand waren und eröffnete, dass diese durch eine Fachfirma abgeschliffen und zwei Mal gestrichen werden müssen.
Im Mietvertrag steht, dass wir die Fenster nach 7 Jahren streichen sollen und uns anteilig beteiligen sollen, wenn wir vorher ausziehen. Wir haben in der Wohnung 4,5 Jahre gewohnt und sollen nun 4/7 der Kosten tragen.
Die neuen Mieter sind bereits eingezogen.
Die Fenster wurden bereits einige Wochen nach unserem Einzug von der Vormieterin trotz Fachmann eher wenig fachmännisch übergestrichen. Da der Zustand der Fenster bereits seit langen schlecht ist und wir dass jetzt beim Auszug bemängelten, äußerte der Vermieter:"dann können wir sie ja jetzt endlich richtig ausbessern lassen".
Meine Fragen:
1) kann ich die Renovierung nicht selbst durchführen und somit keine Fachfirma bezahlen?
2) Muß ich nur das Streichen machen/bezahlen, oder muß ich die grundsätzliche Renovierungsbedürftigkeit der Fenster (auch abhobeln) machen/bezahlen?
3) kann ich jetzt noch dort streichen, obwohl der neue Mieter die Wohnung bereits bezogen hat? Hätter er mit seiner Vorderung nicht etwas früher kommen sollen?
Gibt es Gesetzstellen oder Urteile über meinen Fall? Könnt Ihr mir sagen, wo ich die finden kann?
Stichwörter: fachfirma + fenster + streichen

1 Kommentar zu „Fenster Streichen per Fachfirma”

Susanne Experte!

Grundsätzlich steht Dir zum Ausführen der Schönheitsreparaturen eine Nachfrist zu, der VM kann nicht verlangen, dass dies von einer Fachfirma gemacht wird.
Weiterhin würde ich Dir raten, den Mietvertrag bezüglich der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen prüfen zu lassen, gerade zu den von Dir genannten Fristen hat sich in den letzten Jahren viel getan. Sind die Klauseln im Mietvertrag nichtig bist Du nicht verpflichtet, überhaupt etwas zu tun!

Zu den auf den Mieter abwälzbaren Schönheitsreparaturen zählt nicht der Außenanstrich der Fenster. Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03 WM 2004, 497).

Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94).

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