Susanne
Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter, demnach sind für den Vermieter die Klauseln des Hauptmietvertrags von belang.
Sind diese nichtig, so hat der (Haupt) Mieter keine Schönheitsreparaturen auszuführen. Wenn der Vermieter daraufhin die Auszahlung der Kaution verweigert, muss der Hauptmieter klagen.
Das ist alles unabhängig von den Untermietverträgen. Hier ist es ja ggf. möglich, dass die Klausel der Schönheitsreparaturen gültig ist. Demnach hat der Untermieter diese zu leisten. Weiterhin ist die Kaution an den Untermieter vom Hauptmieter auszuzahlen, da der Untermietvertrag unabhängig vom Hauptmietvertrag ist.
rassngustl
Vielen Dank, aber darum dreht sichs leider nicht. Es geht nicht um Mietverhältnisse, sondern eben um die Rennovierungsarbeiten, da uns bis jetzt noch niemand genau sagen konnte, was unsere Aufgabe sei, wie dies zu rechtfertigen ist, wie die rechtslage ist und was man tun kann, wenn der Vermieter wieder stresst...
Susanne
Offensichtlich gibt es durch den Hauptmietvertrag und den Untermietverträgen ja wohl mehrere Vermieter.
Eine Vertragsprüfung, ob die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind oder nicht, kann nur ein Rechtsanwalt machen.
Wenn Du Dir die Arbeit machen willst und alle Klauseln zur Schönheitsreparatur abschreiben willst, kannst Du das auch online bei http://www.frag-einen-anwalt http://www.frag-einen-anwalt.de <!-- w --> prüfen lassen.
Ghostraider
Bei einer Nebenkostenabrechnung kann der Mieter eine detailierte Abrechnung verlangen und diese für 50€ vom Anwalt prüfen lassen. (Mieterschutzverein) Sollten die 900€ fehlerhaft verlangt sein hat man immer noch Gewinn gemacht.
Zur Auszugsrenovierung.
Leider ist mir die Schönheitsraparaturklausel nicht bekannt (und es hat im Grunde jetzt auch nichts mit den Untermietverträgen zutun, den letzten beißen die Hunde) so das ich davon ausgehe das die regelmäßigen Schönheitsreparaturen gültig auf den Mieter abgewälzt wurden.
Sollte dies alles der Fall sein und der Vermieter verlangt im Mietvertrag auch noch eine Auszugsrenovierung Zitat:
"Bei Auszug ist die Wohnung weiß zu tünchen und besenrein zu hinterlassen"[/quote:489c1]
so ist der Mieter durch diese Doppelbelastung renovieren während der Mietzeit und Auszugsrenovierung unangemessen benachteiligt.
Dazu kommt noch das Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, so genannte Endrenovierungsklauseln, unwirksam sind.
Nun lege ich noch eins drauf.
Individualklauseln, so wie dieser handschriftliche Eintrag muss um wirksam zu sein einzeln ausgehandelt werden, oder er ist in anderen Mietverträgen genauso geschrieben, dann ist es eine Formalklausel und hätte Wirksamkeit.
Ist es ein Einzeleintrag muss dieser mit Datum und Uhrzeit als Protokoll an den Mietvertrag angehangen sein um wirksam zu sein.
Anders ist es mit farbigen Wänden. Auch da kommt es auf die Farben an ob diese grell sind und wie grell.
Sind es grell Rot, Gelb, Grün oder Schwarze Farben,hat der Mieter dem Vermieter einen Schaden zugefügt und der Vermieter hat ein Rückbaurecht und diese Farben müssen in einen neutralen Farbton geändert werden. (Dies entscheidet oft nur ein Richter)
Dies hat dann nichts mit der Schönheitsreparaturklausel ob gültig oder nicht gültig zutun und bei einer ungültigen Klausel kann der Vermieter diese Wände dann (ohne dem Mieter Gelegenheit zur Beseitigung zu geben) von einer Firma überstreichen lassen und die Rechnung dem Mieter anhängen. (Schadensregulierung)
Ich denke das es hier einige Gründe gibt doch einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Gruß
Ghost