edy 07.04.2010 11:52
Hallo asoko,
Hier handelt es sich bestimmt um einen
Kündigungsausschluss.
D.h.nach 2 Jahren kann man kündigen
mit der gesetzlichen Frist.
Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages." Wirksamer Kündigungsausschluss
und hier der Link dazu:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/kuendigung/ratgdmbmh0233.jsp
lg
edy
asoko 08.04.2010 08:54
wörtlich stehtin meinem Mietvertrag:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 bis 31.07.2011, es läüft auf bestimmte Zeit.
Den Ausführungen auf Immo Scout nach, wäre diese Klausel dann unwirksam. Gilt das dann ebenso für den gesamten Vertrag, so dass nur noch die gesetzlichen Mindestregelungen gelten? Besten Dank.
Berthelstal 08.04.2010 11:50
Das ist ein befristetes Mietverhältnis und bedarf im Vertrag einer Begründung. Ist diese nicht gegeben, wird damit der Vertrag nicht ungültig, sondern lediglich die Befristung wandelt sich in ein unbefristes Verhältnis um. Siehe BGB § 575, Absatz 1.
Alles klar ??
asoko 08.04.2010 23:59
Danke für die Antworten. Jetzt weiß ich woran ich bin.
ib.seibold 16.04.2010 16:13
Zeitmietverträge sind nur noch als qualifizierte Zeitmietverträge rechtens. Der Beschreibung nach fehlt hier der Beschränkungsgrund. In diesem Fall wird der Vertrag nicht hinfällig, sondern ist ein unbefristeter Mietvertrag, also ein "ganz normaler MV".