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asoko hat diese Frage gestellt
Mein Mietvertrag ist auf zwei Jahre festgesetzt, d.h. vor Ablauf dieser Frist steht mir laut Vertrag keine Kündigung zu. Ist eine solche Vertragsklausel rechtens, insbedondere da sie an keine Sonderleistungen, wie Einbauten, die auf meinen Wunsch durchgeführt wurden, gebunden ist? Wenn diese Klausel nicht rechtens ist, ist dann der ganze Vertrag hinfällig?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antworten.

5 Kommentare zu „Feste Mietzeit”

edy Experte! 07.04.2010 11:52

Hallo asoko,
Hier handelt es sich bestimmt um einen
Kündigungsausschluss.
D.h.nach 2 Jahren kann man kündigen
mit der gesetzlichen Frist.
Mieter und Vermieter verzichten für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages." Wirksamer Kündigungsausschluss
und hier der Link dazu:

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/kuendigung/ratgdmbmh0233.jsp

lg
edy

asoko 08.04.2010 08:54

wörtlich stehtin meinem Mietvertrag:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2009 bis 31.07.2011, es läüft auf bestimmte Zeit.
Den Ausführungen auf Immo Scout nach, wäre diese Klausel dann unwirksam. Gilt das dann ebenso für den gesamten Vertrag, so dass nur noch die gesetzlichen Mindestregelungen gelten? Besten Dank.

Berthelstal Experte! 08.04.2010 11:50

Das ist ein befristetes Mietverhältnis und bedarf im Vertrag einer Begründung. Ist diese nicht gegeben, wird damit der Vertrag nicht ungültig, sondern lediglich die Befristung wandelt sich in ein unbefristes Verhältnis um. Siehe BGB § 575, Absatz 1.
Alles klar ??

asoko 08.04.2010 23:59

Danke für die Antworten. Jetzt weiß ich woran ich bin.

ib.seibold aktiver Benutzer 16.04.2010 16:13

Zeitmietverträge sind nur noch als qualifizierte Zeitmietverträge rechtens. Der Beschreibung nach fehlt hier der Beschränkungsgrund. In diesem Fall wird der Vertrag nicht hinfällig, sondern ist ein unbefristeter Mietvertrag, also ein "ganz normaler MV".

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