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Feuchtigkeit in der Wohnung
Streiten Vermieter und Mieter um die Ursache aufgetretener Feuchtigkeitserscheinungen, so hat der Vermieter zunächst zu beweisen, dass dafür Baumängel nicht verantwortlich sind; wenn dieser Beweis geführt ist, muss der Mieter beweisen, dass er dem allgemein zumutbaren Normverhalten entsprochen hat.
LG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen: 6 S 771/01.