Susanne
Nach BGB gibt es ein Kündigungsrecht, dass mit 3 Monatiger Frist nach Tod des Mieters gekündigt werden kann.
In den Mietvertrag des Verstorbenen können eintreten: Mitglieder des gemeinsamen Haushalts (also die, die mit dem Verstorbenen dort gewohnt haben) und /oder die Erben des Verstorbenen.
Wurde der Mietvertrag also von den Erben fristgerecht schriftlich gekündigt???[/b:43002]Treten die Erben ein, so werden die noch fälligen Mieten aus der Erbmasse bezahlt. Der Erbe muss mit seinem Vermögen haften falls er nicht Forderungen Dritter auf die ERbmasse beschränkt hat.
Der Vermieter hat Hausfriedensbruch und Diebstahl begangen. Er hätte weder in die Wohnung eindringen dürfen, noch Gegenstände der Erbmasse entfernen !!! In der Rechtsfolge hätte hier also der VM die Anwaltskosten zu tragen, wenn die Geschädigten einen Fachanwalt aufsuchen.
Nach Deiner Beschreibung handelt es sich um einen einfachen Mietvertrag, der nicht durch Klauseln geregelt ist, demnach nach BGB. Ich spekuliere daher, dass Du keine Schönheitsreparaturen ausführen musst, die Wohnung ist besenrein zu übergeben.