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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen. Ich bin neu hier und benötige eure meinung/Hilfe. Unsere Oma ist im Januar mit 87 verstorben. Sie hatte am Anfang gar keinen Mietvertrag, Mitte der 80er wurde dann ein ganz einfacher Vertrag erstellt,wo so gut wie nichts drinsteht und auch keine Bedingungen Sie hat keine Kaution hinterlegt.
Jetzt meint der Vermieter, laut Gesetz müssten wir als Erben..obwohl garnix zu erben war, die Wohnung übernehmen und wenn gekündigt wird 3 Monate Warmmiete zahlen, obwohl kein Mensch mehr drinwohnt. Zwischendrin war er ohne unser Einverständnis einfach in die Wohnung gegangen..mit Kaufinteressenten für das Haus und hat obendrein noch diverse Möbelteile..Gasherd,Spüle einfach entfernt, obwohl wir..blöderweise..die Miete bis 30/04/207 bezahlt hatten..darf der das ?? Und man hat uns erzählt, daß für so alte Vermietungen..Omachen wohnte 50 Jahre dort..das Gesetz nicht gelte, daß 3 MM noch bezahlt werden müssen..Tot ist Tot ist die allgemeine Meinung. Da meine Eltern durch Pflegeheim,Beerdigung und und und sich keine Rechtsanwalt leisten können, will ich mich mal so informieren..weiss auch jemand ob Rechtspfleger am Gericht was kosten ??

Ich weiss..Viele Fragen..aber vielleicht kann uns jemand helfen

LG an alle
Stefan
Stichwörter: mietfortzahlung + todesfall

1 Kommentar zu „Mietfortzahlung im Todesfall”

Susanne Experte!

Nach BGB gibt es ein Kündigungsrecht, dass mit 3 Monatiger Frist nach Tod des Mieters gekündigt werden kann.
In den Mietvertrag des Verstorbenen können eintreten: Mitglieder des gemeinsamen Haushalts (also die, die mit dem Verstorbenen dort gewohnt haben) und /oder die Erben des Verstorbenen.
Wurde der Mietvertrag also von den Erben fristgerecht schriftlich gekündigt???[/b:43002]Treten die Erben ein, so werden die noch fälligen Mieten aus der Erbmasse bezahlt. Der Erbe muss mit seinem Vermögen haften falls er nicht Forderungen Dritter auf die ERbmasse beschränkt hat.

Der Vermieter hat Hausfriedensbruch und Diebstahl begangen. Er hätte weder in die Wohnung eindringen dürfen, noch Gegenstände der Erbmasse entfernen !!! In der Rechtsfolge hätte hier also der VM die Anwaltskosten zu tragen, wenn die Geschädigten einen Fachanwalt aufsuchen.

Nach Deiner Beschreibung handelt es sich um einen einfachen Mietvertrag, der nicht durch Klauseln geregelt ist, demnach nach BGB. Ich spekuliere daher, dass Du keine Schönheitsreparaturen ausführen musst, die Wohnung ist besenrein zu übergeben.

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