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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kein Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich

Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, kann er nach Beendigung des Mietverhältnisses und Wegfall des Sicherungszwecks nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst, sondern nur die Rückgabe an den Bürgen (in der Regel die Bank) verlangen.

Dem lag folgender Fall zu Grunde: Ein Pächter hatte ein Parkhaus gepachtet und als Pachtkaution die Bürgschaft einer Sparkasse gestellt. Diese enthielt den Hinweis, dass die Bürgschaft mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Sparkasse erlischt. Zum Ende des Pachtverhältnisses forderte der Pächter die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst. Als diese nicht an ihn herausgegeben wurde, erhob er Klage.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt den Anspruch für unbegründet. Auch wenn der Verpächter die als Sicherheit vereinbarte Bürgschaft durch eine Leistung des Pächters erlangt hat, wird dieser dadurch nicht Partei des Bürgschaftsvertrags. Dieser Vertrag besteht vielmehr zwischen Verpächter und Sparkasse. Dem Pächter steht auf Grund der Sicherungsabrede bei Wegfall des Sicherungszwecks aus eigenem Recht lediglich ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde direkt an den Bürgen zu (OLG Celle, Urteil vom 17.4.2002).

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Kleinreparaturklausel: Keine Pflicht zur anteiligen Kostentragung bei größeren Reparaturen

Sieht eine Klausel im Mietvertrag vor, dass der Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen selber zu tragen hat, so verpflichtet diese Kleinreparaturklausel den Mieter nicht, die Kosten für größere Reparaturen anteilig mitzutragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der Mieter in solchen Fällen nichts zahlen müsse. Die Kleinreparaturklausel dient nur dazu, Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über die Ursachen kleinerer Schäden zu vermeiden. Der Mieter soll alle kleineren Schäden bis zur Höchstgrenze tragen müssen, ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, was Ursache des Schadens ist. Dies vereinfacht die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Liegt aber ein größerer Schaden vor, muss in jedem Fall geklärt werden, worauf dieser beruht. Der mit der Kleinreparaturklausel verfolgte Zweck kann demnach nicht erreicht werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002).

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WEG: Dem einzelnen Eigentümer kann durch Beschluss eine Tierhaltung verboten werden

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der einem Wohnungseigentümer wegen vorangegangener Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Hunden und Katzen in seiner Eigentumswohnung zu beenden, ist wirksam. Der Eigentümerbeschluss überschreitet nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Dies folgt daraus, dass durch den Beschluss das Sondereigentum nicht beschränkt wird. Der Beschluss ist vielmehr auf die Herstellung des ordnungsgemäßen Sondereigentums-Gebrauchs gerichtet.

In einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hatte es in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden der Miteigentümer über Belästigungen und Beschädigungen der acht Hunde und Katzen eines Eigentümers gegeben. In der Eigentümerversammlung wurde von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen, dass die Haltung und der Aufenthalt der Tiere innerhalb von sechs Wochen nach Beschlussfassung zu beenden sei. Außerdem wurde dem betroffenen Eigentümer verboten, künftig Hunde oder Katzen in seiner Eigentumswohnung zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen. Dessen Beschwerde gegen die gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses blieb ohne Erfolg.

Das OLG Düsseldorf begründet die Rechtmäßigkeit des Beschlusses damit, dass die Eigentümerversammlung zur Regelung des Sonereigentums-Gebrauchs angemessene Maßnahmen beschließen kann. Solange solche Entscheidungen nicht über die "Ordnungsmäßigkeit" der Nutzung hinausgehen, sind sie wirksam. Der vorliegende Beschluss beschränkte das Sondereigentum nicht in Form eines generellen Tierhaltungsverbots. Es handelte sich vielmehr um eine auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung gerichtete Maßnahme. Nur durch das vollständige Verbot konnte die bisherige Beeinträchtigung der Gemeinschaft beendet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2002).

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WEG: In WEG-Versammlung dürfen Dritte nur ausnahmsweise als Berater hinzugezogen werden

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme ist nur der Wohnungseigentümer persönlich oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter befugt. Der Wohnungseigentümer ist daher prinzipiell nicht befugt, einen Dritten als Berater in die Versammlung mitzunehmen.

Das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG) begründete dies damit, dass durch den "Grundsatz der Nichtöffentlichkeit" die Wohnungseigentümer in die Lage versetzt werden sollen, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Außenstehender zu erörtern. Ausschlaggebend sei nicht, die Beratung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung geheim zu halten. Der Wohnungseigentümer hat außerdem die Möglichkeit, sich außerhalb der Eigentümerversammlung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten zu lassen.

Das BayObLG hat jedoch für folgende wenige Fälle eine Ausnahme zugelassen: Besteht ein besonderes berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers, das im Einzelfall bei einer Abwägung die Interessen der anderen Eigentümer übersteigt, kann zu der Eigentümerversammlung ausnahmsweise ein Berater hinzugezogen werden. Derartige Ausnahmefälle sind beispielsweise in der Person des betroffenen Wohnungseigentümers liegende Umstände wie hohes Alter oder geistige Gebrechlichkeit. Ausnahmsweise kann auch die besondere Schwierigkeit der anstehenden Beratungsgegenstände ausreichend sein (BayObLG, Beschluss vom 16.5.2002).

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