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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Fiskus beteiligt sich nicht an privater Feier

Geburtstagsfeiern von Betriebsinhabern oder Mehrheitsgesellschaftern sind in der Regel dem Privatbereich zuzuordnen. Die Folge: Die Kosten können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft ist bei der Kostenübernahme durch das Unternehmen von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter eines mittelständigen Betriebs seinen 50. Geburtstag mit einem rauschenden Fest gefeiert, zu dem er ca. 70 Geschäftsfreunde, Bekannte und Angehörige einlud. Obwohl die restlichen der insgesamt 2650 Gäste Betriebsangehörige waren, verneinten die obersten Finanzrichter den betrieblichen Charakter des Festes. Nicht nur der Anlass war privater Natur. Dafür sprach auch, dass der Jubilar auf seinem persönlichen Briefbogen eingeladen und im selben Jahr bereits eine Betriebsfeier stattgefunden hatte.

Urteil des BFH vom 14.07.2004
I R 57/03
Pressemitteilung des BFH
Stichwörter: feier + fiskus + privater + beteiligt

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