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Kündigung wegen privater E-Mails
Ein Verstoß gegen das vom Arbeitgeber in erster Linie aus Gründen des betrieblichen Virenschutzes ausgesprochene Verbot privater E-Mails rechtfertigt grundsätzlich erst nach einer vorangegangenen erfolglosen Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.
Urteil des Hessischen LAG vom 13.12.2001
5 Sa 987/01
Der Betrieb 2002, 901