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Welche Folgen hat es, wenn der Mietvertrag nichtig, der Besitz der Wohnung aber dem Mieter bereits überlassen worden ist?
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In diesem Fall hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Werts der gezogenen Nutzungen, in der Regel in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine entsprechende Wohnung. Vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, .
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Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
Zeitschrift
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 1988, S. 221