Kaution und Ratenzahlung
Wurde mietvertraglich nur die Höhe der Kaution vereinbart, der Mieter aber nicht auf sein Recht der Zahlung in drei Raten hingewiesen, ist die Kautionsvereinbarung trotzdem wirksam. Das bleibt sie auch, wenn der Mieter unaufgefordert bei Vertragsbeginn die Kaution in einer Summe zahlt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter über seine Rechte aufzuklären und darf die Kaution als Einmalzahlung annehmen. (AG Berlin Mitte, Az. 12 C 227/00, aus: GE 2002, S. 265; LG Berlin, Az. 62 S ,aus: GE 02, S. 1564; LG Berlin, Az. 65 S , aus: GE 02, S. 1562; LG Dortmund, Az. 1 S 365/02, aus: WM 2003, S. 49
Wurde eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart, zahlbar in zwei Raten, so ist nicht die ganze Kautionsvereinbarung ungültig, sondern nur die Vereinbarung über die zwei Raten. Es gilt stattdessen Zahlung in drei Monatsraten. (AG Görlitz, Az. 1 C 838/00)
Verschweigt der Vermieter die Ratenzahlung der Kaution und vereinbart ihre Fälligkeit bei Vertragsschluss, so ist nicht die gesamte Kautionsvereinbarung ungültig, sondern nur die vollständige Zahlung bei Vertragsschluss. Der Mieter bleibt zur Zahlung verpflichtet, hat allerdings die gesetzlichen drei Monatsraten. (LG Berlin, Az. 63 S 322/01, aus: GE 2002, S. 1067; LG Berlin, Az. 62 S 387/02, aus: MM 7+8/03, S. 45)
Vereinbart der Vermieter vollständige Kautionszahlung bei Vertragsabschluss, so ist die Vereinbarung nur hinsichtlich vollständiger Fälligkeit unwirksam, weil sie gegen § verstößt, wonach die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen ist und nach Absatz 4 abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Der Anspruch auf die Kaution hingegen bleibt bestehen bzw. der Mieter verpflichtet, die Kaution als Sicherheitsleistung zu zahlen, zahlbar in drei monatlichen Raten. (BGH, Az. VIII ZR 344/02)
Anmerkung: Mit diesem Urteil sind alle Gerichtsurteile hinfällig, wonach die gesamte Kautionsvereinbarung unwirksam war, wenn keine 3 Monatsraten vereinbart wurden oder die gesamte Kaution bei Wohnungsübergabe kassiert wurde.