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Vivi1975 hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

wir haben unsere Wohnung zum 28. Februar 2010 gekündigt. Das Mietverhältnis besteht seit 1.12.2002. Im Mai 2007 haben wir die Wohnung komplett renoviert. Lt. Mietvertrag steht zum Thema Rückgabe der Mietsache folgendes:

Bei Ende der Mietzeit ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, die Schönheitsreparaturen nach Ziffer 14.3. dieses Vertrages selbst vollständig und fachgerecht auszuführen, so hat auch dies bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen.

Ziffer 14.3:

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

Der Vom Mieter zu tragende Anteil ermittelt sich wie folgt:

Dann kommen die übligen Fristen nach 1 Jahr seit Durchführung, etc.

Müssen wir nun renovieren bei Auszug? Ich habe gelesen, dass seit 2004, diese Fristenpläne unwirksam sind.....!

Wäre für Hilfe sehr dankbar.

Vielen Dank

1 Kommentar zu „Frage wg. Renovierung bei Auszug (lt. Mietvertrag)”

Berthelstal Experte! 26.11.2009 08:39

Richtig. Starre Renovierungsfristen wurden durch den BGH gekippt.
Da ergab sich früher viel Unsinn. Ich habe 12 jahre mein Schlafzimmer nicht renoviert und an den weißen Wänden waren kaum sichtbare Verdunklungen zu erkennen. Es hätte also noch weitere 10 Jahre ohne Renovierung benutzt werden können.
Ich gebrauche das nur als Argument für die Entscheidung des BGH.
Es kommt immer auf den Zustand des Objektes an. Machen Sie gemeinsam mit dem Vermieter eine Begehung; da ist man schon etwas klüger. Weißeln müssen Sie nicht unbedingt nur wegen des Vertrages an sich.

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