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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wir wohnen in einem Einfamilienhaus mit Gaszentralheizung. Durch uns wir jedes Jahr eine Firma beauftragt, welche den Kundendienst an der Heizungsanlage durchführt.
Erschwerend kommt hinzu, das wir in einer Gegend mit sehr kalhaltigem Wasser wohnen und bei dem jährlichen Kundendienst die Anode im Warmwasserbereiter jedesmal mit ausgewechselt werden muss und hierfür ca. 150 Euro fällig sind.
Jetzt meine Frage, muss ich den Austausch der Anode auch zahlen, oder bin ich als Mieter nur für die Wartung Überwachung und Pflege der Anlage zuständig, das heißt lediglich für die Kosten des "normalen" Heizungskundendienst?
Vielleicht hatte ja jemand ein ähnliche Problem und kann mir helfen.
Danke
M.
Stichwörter: nebenkosten + umlagefähige

2 Kommentare zu „Umlagefähige Nebenkosten”

Gast Experte!

Bitte durchlesen, steht glaube ich alles drin <!-- s :) --><!-- s :) -->

gruß


Ableseprotokoll

Die Zusammenstellung Ihrer Verbrauchseinheiten für den Wärmeverbrauch und eventuell für den Wasserverbrauch, falls separate Wasseruhren vorhanden sind.

Abrechnungszeitraum

Zeitraum, in dem die abzurechnenden Kosten angefallen sind und in dem die Nutzer monatliche Vorauszahlungen geleistet haben, die dann mit den ermittelten Kosten verrechnet werden.

Betriebskosten

Betriebskosten werden in der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, Umlagefähige Betriebskosten, Stand 1.1.2003 definiert.

Dazu gehören:

Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

Die Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Die Kosten der Entwässerung

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;

oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;

oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;

oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

oder

b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr

Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

Die Kosten der Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Die Kosten der Beleuchtung

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

Die Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

Die Kosten

des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage;

oder

des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

Sonstige Betriebskosten

Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. (zitiert aus: „Die Neue Vermieter- und Hausverwalter-Praxis von A –Z“, 2003)

Betriebsstrom

Unter Betriebstrom versteht man den Strom, der für den Betrieb der Heizung notwendig ist. Oftmals kann dieser nicht verbrauchsabhängig erfasst werden bzw. verursacht die Installation solcher Zwischenzähler unverhältnismäßig hohe Installationskosten. In diesem Fall wird die Stromabnahme geschätzt bzw. von dem üblichen Anteil des Heizungsbetriebsstroms an den Gesamtkosten errechnet. Sie beträgt 3–5% der Brennstoffkosten.

Gesamtheizkosten

Die Addition aus Brennstoffkosten, Betriebsstrom, Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung des Wärmeverbrauchs, Miete für die Verbrauchserfassungsgeräte und Wartung der Heizungsanlage.

Grundkosten bei der Verteilung der Heizkosten

Die Grundkosten betragen 30 % - 50 % der Gesamtheizkosten. Der genaue Prozentsatz geht aus Ihrem Mietvertrag hervor. Die Grundkosten werden nach dem nach Ihrem m²-Anteil an der Gesamtwohnfläche verteilt.

Kostenarten

Kostenarten sind die einzelnen Posten der Hausnebenkosten, die nicht in der Heizkosten- und/oder Wasserabrechnung aufgeführt sind.

Nutzungszeitraum

Der Zeitraum während der Sie die Wohnung bewohnt haben.

Verbrauchserfassung

Die Kosten für die Verbrauchserfassung stellt die Firma in Rechnung, die die Ablesung der Heizkostenverteiler erstellt und somit Ihren Verbrauch ermittelt.

Verbrauchskosten bei der Verteilung der Heizkosten

Die Verbrauchskosten betragen 50 % - 70 % der Gesamtheizkosten. Der genaue Prozentsatz geht aus Ihrem Mietvertrag hervor. Die Verbrauchskosten errechnen sich aus dem Anteil Ihres Verbrauches (lt. Ableseprotokoll) an dem Gesamtverbrauch.

ass aktiver Benutzer

Hallo Gast,
es ist ja schön das hier unsere komplette Seite "Betriebskostenlexikon[" als Antwort kopiert wird.
Aber dann seid doch wenigstens so gut und übernehmt auch das Layout, damit es einegermaßen lesbar ist.

Aber nun zu Frage von "Mustermann":

Bei den Wartungskosten handelt es sich um vorbeugende Aufwendungen des Vermieters, durch die später anfallende Reparaturkosten vermieden oder gering gehalten werden.

In der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, Umlagefähige Betriebskosten, Stand 1.1.2003 wird unter anderm folgendes definiert:
"... die Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann..."[/u:186fa][/b:186fa]

Resultat:[/u:186fa][/b:186fa] Die Kosten für die Anode gehören mit zur Wartung und sind damit umlagefähig.

Das komplette "Betriebkostenlexikon" findet ihr unter http&#58;//www&#46;korrekte-nebenkosten&#46;de/lexikon&#46;htm[/url:186fa]

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