edy 10.12.2009 13:30
Hallo sanni12,
Die formellen Ansprüche an eine fristlose Kündigung entsprechen denen der ordentlichen Kündigung. Sie muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen, damit sie wirksam ist.
Zitat aus:
http://www.mietrecht-einfach.de/kuendigung-fristlose-kuendigung-vermieter.html
lg
edy
Berthelstal 10.12.2009 15:26
@edy: Ihre Auskunft ist unrichtig.
Jedes Mietverhältnis kann außerordentlich (fristlos) aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB.
Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Die Vereinbarung von anderen, insbesondere kürzeren Kündigungsfristen ist mietrechlich untersagt. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. ( § 573 Abs 4 BGB).
edy 10.12.2009 16:07
Hallo Berthelstal,
Ich wollte auf das Wort "schriftlich" hin-
weisen.Damit hätte @sanni12 ,vielleicht
noch ein paar Tage mehr Zeit bis zum
Auszug.( Wenn das überhaupt ein Kündigungs ist).
Der Vermieter hat zwar ein Recht nach Ab-
sprache in die Wohnung zu gehen,aber
Fotos usw. machen wohl nicht ?
lg
edy
sanni12 10.12.2009 16:23
@berthelstal
die wohnung gehört komplett mir, ich teile sie mit niemandem (keine WG)
so oder so wäre die fristlose kündigung also immer bis zum ende des monats? schneller geht es nicht? fristlos heisst doch "sofort" oder?
@edy
soweit ich mehrere urteile gelesen habe, hat er das nciht. sonst hätte ich das auch nciht geblockt. falls jemand ein urteil findet, was mich zum fotos-zulassen zwingt, würde das auch helfen...
Berthelstal 10.12.2009 16:34
Hier auch noch lesen:
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl091.htm
edy 10.12.2009 16:35
Hallo sanni12 ,
So lange du die Wohnung mietest, ist
das D E I N E Wohnung.Es geht niemanden etwas an, ob da alte Socken rumliegen,Sex-Poster an der Wand hängen.
Wie die Möbel stehen usw.
Bilder von Dir und Freunden.
Das käme alles ins Netz.
Das darf m.E. nicht sein.
Interessante Sache,werden mich nochmals
im Netz umsehen.
edy
edy 11.12.2009 11:49
Hallo Sanni12,
gib mal in Suchmaschine folgendes ein:
Amtsgericht Frankfurt 33 C 2515/97 - 67
oder:
http://www.mieterbund-hessen.de/media/mz/mzhessen01_2009.pdf
könnte passen.
lg
edy
sanni12 11.12.2009 12:29
edy, du bist ein schatz! das könnte nciht passen, sodnern passt exakt! auch mit dem druck etc. man zweifelt teilweise schon an dem, was man liest...danke für die pdf, die klärt das ganze auf pefekte weise.
auszug für andere:
Im Übrigen entspricht es
der einhelligen Rechtsprechung,
dass Vermieter wie auch deren
Beauftragten gegen den Willen
des Mieters kein Fotografier-
recht in der Wohnung zusteht (so
zum Beispiel AG Frankfurt –
Az: 33 C 2515/97-67).