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Danillo hat diese Frage gestellt
Guten Tag, ich habe in Berlin in einer Mietwohnung gewohnt. Beim Auszug habe ich mit der Hausgenossenschaft abgemacht, dass ich für meine Velux Rolo Einbauten 250 Euros vom Nachmieter haben möchte. Jetzt erklärt mir der Herr von der Wohnungsgenossenschaft, dass der Nachmieter keine Ablöse zahlen wird. Habe ich jetzt zumindest noch das Recht nach meinem Auszug die Velux demontieren zu lassen. Kann ich da rechtlich vorgehen?

3 Kommentare zu „Bekomme Ablöse nicht zurück”

mono Experte! 06.05.2012 09:58

Was heißt "abgemacht" ?

Grds. kann die Vermieterin keinerlei Verfügugen über das Eigentum Dritter treffen. Eine Vereinbarung hätte hier mit den Nachmietern getroffen werden müssen. Sind die von Ihnen hinterlassenen Einrichtungsgegenstände in dem bei Abnahme erstellten Protokoll dokumentiert - hier sogar ggf. vermerkt, dass diese eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit darstellen und mithin zu entfernen sind ?

Chakameh 06.05.2012 17:32

Wenn eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem ausgezogenen Mieter und dem Vermieter getroffen worden ist, daß für das eingebaute Velux Rollo ein Abstand von EUR 250,- bezahlt werden soll, so wird der Vermieter diesen Betrag wohl auch bezahlen müssen, auch wenn dieser nun feststellt, daß sein neuer Mieter für das Velus Rollo nichts bezahlen wird. Es hängt nun wirklich davon ab, ob die Bezahlung von der Bedingung abhängig gemacht worden war, daß der Nachmieter die dafür geforderte Abstandssumme übernimmt. Das Protokoll gibt Aufschluß über die Zustandsbefindlichkeit der Wohnung und, unabhängig davon, ob das Rollo als vorhanden vermerkt worden ist oder nicht, trifft es keine Aussage darüber, wer für das Velux Rollo zu bezahlen hat.

mono Experte! 06.05.2012 17:41

dass ich für meine Velux Rolo Einbauten 250 Euros vom Nachmieter haben möchte

Hier wurde demnach keine Vereinbarung mit der Vermieterin getroffen, sondern lediglich vom ausziehenden Mieter bekundet, dass dieser eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachmieter schließen möchte.

Das Protokoll ist von daher relevant, weil im Zweifelsfall nachzuweisen wäre, dass sich die genannten Ausstattungsgegenstände bei Übergabe noch in der Wohnung befanden.

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