Berthelstal 24.11.2011 17:20
Eine fristlose Kündigung wegen des Schimmels wäre formal vorerst nicht möglich gewesen.
Daraufhin hätten Sie fristgerecht ab 1.11. zum Monatende 31.1. kündigen können, aber nicht zum 31.12.
Da Ihr Vermieter aber die Wohnung breits am 1.12. schon wieder weitervermieten konnte, sind Sie von der Mietzahlung für Dezember und Januar befreit.
Die offene Mietzahlung ist rechtens.
Bladder 25.11.2011 07:15
Zur Ergänzung:
Schimmel ist ein Mietminderungsgrund. Dazu § 536 BGB.
In welchem Umfang, ist von der Beeinträchtigung des Wohnwertes abhängig. Im Netz gibt es Mietminderungstabellen, die man sich anschauen sollte.
Generell zur Mietminderung:
- Sie tritt per Gesetzt ein und ist sofort anwendbar, wenn man den Mangel dem Vermieter gemeldet hat. Sie gilt vom Tage der Meldung bis zur Behebung des Mangels.
- Keine Wartezeit o.ä.!
- Sie wird prozentual von der Bruttomiete gerechnet.
- Die Beweislast liegt beim Mieter.