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Gemeinde darf Laubbeseitigung in Rechung stellen

Ist ein Grundstückseigentümer nach der bestehenden Gemeindesatzung zur Reinigung des vor seinem Anwesen verlaufenden Gehsteiges verantwortlich, ist er auch dann zur Beseitigung herabfallenden Laubs verpflichtet, wenn es nicht von Bäumen des Anliegers, sondern von Gemeindebäumen herrührt. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Kehrpflicht nicht nach, darf ihm die Gemeinde die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung stellen.

Urteil des VG Lüneburg
5 A 127/01
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2003, Seite 14
Stichwörter: stellen + gemeinde + laubbeseitigung + rechung

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