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Gemeinschaft haftet für Handwerkerverschulden
Beauftragt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Handwerker mit den Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, so ist dessen Verschulden der Gemeinschaft zuzurechnen. Entsteht durch einen Fehler des Handwerkers einem Miteigentümer ein Schaden, kann er neben dem Handwerker auch die Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Der Geschädigte hat sich jedoch das Verschulden des Handwerksbetriebs in Höhe seines Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Beschluss des BayObLG vom 08.09.2000
2 Z BR 47/00
ZMR 2001, 47
RdW 2001, 467