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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein frohes Neues Jahr an Alle!
Ich habe hier schon seit einiger Zeit geschmökert auf der Suche nach der Antwort auf meine Frage. Da ich sie nicht beantworten kann, möchte ich sie hier mal öffentlich stellen. Es wäre schön, wenn mir jemand Auskunft geben könnte.
Die Frage des Abrechnungszeitraumes für NK - Abrechnungen wurde ja schon diskutiert. Ich möchte nur nochmal sichergehen und beschreibe mal kurz meinen Sachverhalt.

Heute (04.01.2006) erhielt ich ein Schreiben vom Vermieter mit meiner Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2004 - 31.12.2004.

Datum des Poststempels 03.01.2005
Datum des Schreibens 28.12.2005
Datum von Techem 29.11.2005

Da das BGB besagt:

"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. "

. . . frage ich mich, gilt denn das Datum des Poststempels oder das Datum des Schreibens?
Es ist für mich sehr wichtig, denn meine Abrechnung liegt bei 700 Euro.

Vielen Dank für eure Hilfe schon im Voraus.
Stichwörter: § + abs + bgb + satz

0 Kommentare zu „§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB”

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