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Eigentümer kann putzen: Graffiti nicht strafbar
Das Besprühen von Hauswänden oder Bahnwaggons ist nur dann strafbar, wenn dadurch oder durch die erforderliche Reinigung die Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt wird. Wenn der Eigentümer seinen Zug oder seine Hauswand reinigen kann, ohne dass bleibende Schäden entstehen, so handelt es sich bei dem Graffiti nicht um eine Sachbeschädigung.
So entschied das Kammergericht Berlin, es stütze sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der dieser sinngemäß feststellte, dass allein die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache, auch wenn sie gegen den Willen geschieht nicht strafbar ist.