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Graffiti
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Graffiti an einem Gebäude, welches der Vermieter nicht verhindern kann und die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht maßgeblich betreffen, stellen keinen Mangel der Mietsache dar. Dies gelte immer dann, wenn sich der Vermieter gegen eine Gefahrenquelle selbst nicht schützen könne.
(AG Leipzig, WuM 2001, 237)