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Häusliches Arbeitszimmer eines Bankangestellten
Muss ein Bankangestellter in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung oder kann er diesen wegen Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr nicht mit der notwendigen Konzentration nutzen, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur derzeit geltenden Grenze von 1.250 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 07.08.2003
VI R 162/00
NJW 2003, 3800